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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2023 - 1 LB 194/20 OVG   

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https://dejure.org/2023,21039
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2023 - 1 LB 194/20 OVG (https://dejure.org/2023,21039)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01.06.2023 - 1 LB 194/20 OVG (https://dejure.org/2023,21039)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01. Juni 2023 - 1 LB 194/20 OVG (https://dejure.org/2023,21039)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19

    Über Zugang zu Unterlagen der Werftenförderung muss neu verhandelt werden

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2023 - 1 LB 194/20
    Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies es zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

    Für eine tatbestandliche Erstreckung auch auf Sachverhalte, die dem Anwendungsbereich des Werftenförderungsgesetzes nicht unterliegen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 21 ff.).

    Die Verschwiegenheitspflicht schützt beide Auftraggeber jeweils nur in ihrem Verhältnis gegenüber der Beigeladenen zu 1. Aus ihr ergibt sich zur Frage des Umgangs eines oder mehrerer Auftraggeber mit den vom Wirtschaftsprüfer zur Verfügung gestellten Informationen demgegenüber nichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 13 und 15).

    Dies setzt eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten, ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit und das Fortbestehen des objektiv schutzwürdigen Interesses im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 27).

    Schließlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darauf hingewiesen, dass für eine Schutzbedürftigkeit regelmäßig nach fünf Jahren kein Raum besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 40).

    Dies ist im Wege einer Prognose zu beurteilen, bei der die informationspflichtige Behörde die Darlegungslast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 32 ff. zu § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG; Urteil vom 9. Mai 2019 - 7 C 34.17 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

    Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 34 zu § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG; Urteil vom 9. Mai 2019 - 7 C 34.17 -, juris Rn. 13 m. w. N.).

    Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 38).

    Insoweit wird vermutet, dass Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr aktuell sind und mangels fortbestehender Wettbewerbsrelevanz nicht mehr dem Berufsgeheimnisschutz unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 40).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2019 - 12 B 34.18

    Antrag auf Zugang zu Informationen zur Werftenförderung in Mecklenburg-Vorpommern

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2023 - 1 LB 194/20
    Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten das Verfahren teilweise für erledigt erklärt; im Übrigen wurden die Berufungen der dortigen Beigeladenen und des dortigen Beklagten mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. August 2019 - OVG 12 B 34/18 - zurückgewiesen.

    Damit wäre es nicht vereinbar, wenn sich die Exekutive durch die Einbindung von Dritten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ihrer Verantwortung in Bezug auf den freien Informationszugang entziehen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 - OVG 12 B 34.18 -, juris Rn. 37 f.).

    Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 1. ihre vertraglich geschuldeten Ausarbeitungen der Beklagten überlassen hat und diese von den daraus folgenden Befugnissen nur unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes Gebrauch machen darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 - OVG 12 B 34/18 -, juris Rn. 55).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist jedoch ein Mindestmaß an Plausibilität (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 - OVG 12 B 34/18 -, juris Rn. 62).

    Zur Erreichung des erforderlichen Maßes an Plausibilität und Nachvollziehbarkeit für die richterliche Überzeugungsbildung würde eine thematische Umschreibung von konkreten Inhalten und eine Erläuterung der sachverständigen Bewertung auf der Grundlage exklusiv erarbeiteter Kriterien ausreichen, ohne dass die dahinterstehende Methodik und darauf beruhende Prüfschemata selbst ausgebreitet werden müssten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 - OVG 12 B 34/18 -, juris Rn. 63).

    Soweit sie in die Offenlegung der Informationen - jedenfalls im Parallelverfahren - eingewilligt haben, was namentlich für den Insolvenzverwalter der I. GmbH und die Rechtsnachfolgerin der Vermögensgegenstände der I. GmbH gilt, können etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dieser Unternehmen dem Anspruch der Klägerin nicht entgegengehalten werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 - OVG 12 B 34/18 -, juris Rn. 65).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 12 B 6.21

    Anspruch auf Informationszugang; Vertraulichkeitsinteresse

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2023 - 1 LB 194/20
    Mit Urteil vom 5. September 2022 - OVG 12 B 6/21 - stellte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Verfahren sodann ein, soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt hatten.

    Auch innerhalb des Bereichs inhaltlich-wirtschaftlicher Begutachtung kann hinsichtlich der Schutzwürdigkeit einzelner Unterlagen durchaus differenziert werden und ein Informationszugang eröffnet sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. September 2022 - OVG 12 B 6/21 -, juris Rn. 46).

    Das haben weder die Beigeladene zu 1. noch der Beklagte in Bezug auf konkrete Unterlagen und darin enthaltene Informationen Dritter nachvollziehbar geleistet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. September 2022 - OVG 12 B 6/21 -, juris Rn. 50 f.).

    Schutz ihrer privaten Belange kann die Beigeladene zu 1. deshalb nur durch eine plausible Darlegung des Schutzes geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen erlangen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. September 2022 - OVG 12 B 6/21 -, juris Rn. 49).

  • VG Schwerin, 06.12.2019 - 1 A 711/16

    Anspruch auf Zugang zu Dokumenten eines Wirtschaftsprüfers aus einem

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2023 - 1 LB 194/20
    Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2019 - 1 A 711/16 SN - für wirkungslos erklärt.

    Mit Urteil vom 6. Dezember 2019 - 1 A 711/16 - hat das Verwaltungsgericht Schwerin den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide verpflichtet, der Klägerin Zugang zu den im Klageantrag zu 2. aufgeführten Dokumenten mit den Nrn. 3 bis 10, 12 bis 15, 17 bis 20, 22, 24, 25, 28, 29, 31 und 32 zu gewähren, jeweils ohne Angabe der Namen, Anschriften, Namen in E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2019 (Az: 1 A 711/16 SN) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2019 (Az. 1 A 711/16 SN) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • BVerwG, 09.05.2019 - 7 C 34.17

    Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts vor Informationszugang geschützt

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2023 - 1 LB 194/20
    Dies ist im Wege einer Prognose zu beurteilen, bei der die informationspflichtige Behörde die Darlegungslast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 32 ff. zu § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG; Urteil vom 9. Mai 2019 - 7 C 34.17 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

    Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 34 zu § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG; Urteil vom 9. Mai 2019 - 7 C 34.17 -, juris Rn. 13 m. w. N.).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2023 - 1 LB 194/20
    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, juris Rn. 87).
  • BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14

    Deutscher Bundestag; Wissenschaftliche Dienste; Sprachendienst; Behörde;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2023 - 1 LB 194/20
    Da es sich insoweit nicht um Urheberrechte außenstehender Dritter handelt, ist es dem Beklagten versagt, ein bestehendes urheberrechtliches Schutzrecht gegen Informationszugangsansprüche zu wenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 38 m. w. N.).
  • VG Berlin, 19.07.2018 - 2 K 348.16

    Anspruch auf Informationszugang im Falle der Beauftragung eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2023 - 1 LB 194/20
    Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage teilweise mit Urteil vom 19. Juli 2018 - 2 K 348/16 - stattgegeben.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2023 - 1 LB 256/16

    Agrarmarktdaten; Recht auf Informationszugang für Personengesellschaften

    Auf Schwierigkeiten in Bezug auf den Informationszugang, die sich aus der Einschaltung des privaten Dritten (hier: der Beigeladenen) ergeben, kann sich der Beklagte nicht berufen (vgl. OVG Greifwald, Urteil vom 1. Juni 2023 - 1 LB 194/20 OVG -, juris).

    Im Übrigen sind an die Darlegung in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Nr. 3 IFG M-V aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Erhebung und Aufbereitung der Agrarmarktdaten durch die an der MIO beteiligten Länder unter gemeinsamer Einbindung der Beigeladenen mit Blick auf den Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes M-V (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 IFG M-V) höhere Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Greifwald, Urteil vom 1. Juni 2023 - 1 LB 194/20 OVG -, juris), denen der Beklagte nicht gerecht geworden ist.

    Nach § 7 Nr. 4 IFG M-V wird ebenfalls ein unverhältnismäßiger Aufwand berücksichtigt (vgl. OVG Greifwald, Urteil vom 1. Juni 2023 - 1 LB 194/20 -, juris).

    Der Umstand, dass der Ausschlussgrund des § 6 IFG M-V restriktiv auszulegen ist (vgl. OVG Greifwald, Urteil vom 1. Juni 2023 - 1 LB 194/20 OVG -, juris; LT-Drs. 4/2117, S. 15), spricht ebenfalls dagegen, den Grundsatz des freien Informationszugangs durch einen ungeschriebenen Ausschlussgrund in zeitlicher Hinsicht zu beschränken.

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